• Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Erwerb, die Ausübung und die Beendigung des zeitlich beschränkten Rechtes, auf der Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG den Golfsport gemeinsam mit anderen Nutzern auszuüben.

 

Präambel

Die Öffentliche Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG (nachfolgend „Gesellschaft“) betreibt in Krogaspe die Golfanlage „Öffentlicher Golfpark Krogaspe“ inklusive des 18-Loch Golfplatzes und des 9-Loch Kurzgolfplatzes einschließlich Nebeneinrichtungen wie Driving-Range und Putting-Green etc., sowie dem Clubhaus und weiteren Nebengebäuden (nachfolgend „Golfanlage“). Die Nutzungsberechtigten sind gemeinsam mit weiteren Personen, denen die Gesellschaft die Nutzung der Golfanlage oder ihrer Teile gestattet hat, zur Nutzung der Anlage berechtigt.

Art und Umfang der Nutzung bemessen sich nach den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Soweit der abgeschlossene Spielberechtigungsvertrag hiervon abweichende Regelungen getroffen hat, gehen diese den nachfolgenden Bestimmungen vor.

 

  • 1 Spielberechtigung

Eine Spielberechtigung, gegebenenfalls verbunden mit der Zahlung einer Spielberechtigungsgebühr, muss auf von der Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG gestellten Aufnahmeanträgen beantragt werden. Die Spielberechtigung wird wirksam, sobald die Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG den Antrag auf Erwerb einer Spielberechtigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Spielberechtigten angenommen hat. Die Betreibergesellschaft ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem Antrag auf Spielberechtigung stattzugeben. Die erworbene Spielberechtigung ist ein persönliches Recht, welches nur den Spielberechtigten berechtigt, sämtliche Einrichtungen der Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG, für die die Spielberechtigung beantragt wurde, nach Maßgabe der gültigen AGB sowie der Platz- und Hausordnung zu nutzen. Es gelten die jeweils gültigen Fassungen. Diese können auf der Homepage www.golfpark-krogaspe.de oder im Büro eingesehen werden. Dieses Recht kann erst nach vollständiger Bezahlung einer eventuell fälligen Spielberechtigungsgebühr sowie sämtlicher sonstiger Gebühren wahrgenommen werden. Die Spielberechtigung kann grundsätzlich nicht durch Dritte ausgeübt oder auf Dritte übertragen werden, es sei denn, bezüglich der Übertragbarkeit der Spielberechtigung ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zwischen der Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG und der spielberechtigten Person Abweichendes schriftlich vereinbart. Mündliche Nebenabreden sind nicht gültig.

 

  • 2 Jahresnutzungsgebühr/Vertragsart/Laufzeit

Der Golfspieler hat bei Vertragsabschluss einen jährlichen Gesamtbeitrag zu entrichten, deren Höhe sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung der Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG bestimmt. Hierzu wird auf die jeweilige Beitragsordnung in ihrer aktuellen Fassung Bezug genommen. Die Gebühren sind spätestens 10 Tage nach Datum der Rechnungsstellung fällig. Bei monatlicher Zahlung ist der Betrag bis spätestens zum 10. Kalendertag des Folgemonats zu zahlen. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt gem. § 288 Abs. 2 BGB 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG ist das Recht vorbehalten, die Höhe sämtlicher Gebühren angemessen anzupassen. Bankgebühren für Rücklastschriften und eine Kostenpauschale von bis zu € 10,- sind der Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG vom Spielberechtigten zu erstatten, sofern die Rücklastschrift vom Spielberechtigten zu verantworten ist. Im Fall der Erhöhung von gesetzlichen Abgaben, etwa der Umsatzsteuer, ist die Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG berechtigt, diese mit Wirkung der Erhöhung an den Spielberechtigten weiterzureichen.

  • Die Spielberechtigung wird für die vereinbarte Dauer gewährt. Die Laufzeit der Spielberechtigung beginnt mit dem 1. des Folgemonats nach dem Eingang des Aufnahmeantrages bei Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG, sofern kein anderer Vertragsbeginn festgelegt wurde. Das Vertragsverhältnis der beiden Parteien, begründet auf dem vorliegenden Spielrechtsvertrag bzw. das Spielrecht des oben genannten Vertragspartners bzw. Golfspielers.
  • Änderung des Namens, der Adresse und der Bankverbindung des Spielberechtigten sind der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen; die durch die Unterlassung entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Spielberechtigten.

 

  • 3 Wirksamkeit des Nutzungsrechts

Der Golfspieler erwirbt das Nutzungsrecht durch diesen Vertrag. Die Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag zu unterbinden, bis ihr Anspruch auf Zahlung der Jahresnutzungsgebühr erfüllt ist.

 

  • 4 Sachliche Nutzungsrechte

Die Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG gewährt dem Golfspieler neben anderen Personen, denen die Gesellschaft ein Nutzungsrecht einräumt, folgende Rechte:

(1)  Jeder Golfanfänger ist berechtigt, nach Einweisung durch einen Golftrainer das Übungsgelände des Golfplatzes, die Driving-Range, das Pitch- und Putting-Green sowie den öffentlichen 9-Loch Kurzplatz zu benutzen.

(2)  Nach Erwerb der Platzreife gegen Nachweis einer Stammvorgabe/Clubvorgabe sowie Zahlung des entsprechenden Gesamtbetrages für die volle Spielberechtigung ist der Golfspieler darüber hinaus berechtigt, den 18-Loch Golfplatz zu benutzen.

(3) Als Golfspieler mit vollem Spielrecht kann der Golfspieler an allen offenen Turnieren und gesellschaftlichen Veranstaltungen der Golfanlage teilnehmen.

 

  • 5 Pflichten bei der Nutzung

(1)  Der Golfspieler hat die Golfetikette, die geltenden Platz- und Hausregeln sowie die bestehenden Ordnungen der Gesellschaft zu beachten. Bei Verstößen behält sich die Gesellschaft Sanktionen bis hin zur fristlosen Kündigung des Nutzungsvertrages vor.

(2)  Der Golfspieler hat darauf zu achten, dass er weder andere Personen verletzt noch fremde Gegenstände beschädigt.

(3) Der Golfspieler hat den von der Gesellschaft ausgegebenen Bagtag inklusiver der jeweiligen Jahresmarke gut sichtbar an seiner Golftasche zu befestigen. Spieler, die keine gültige Marke an ihrer Golftasche befestigt haben, können von der Golfanlage verwiesen werden. Der Bagtag wird dem Golfspieler für die Dauer seiner Mitgliedschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt, bleibt aber jederzeit Eigentum der Gesellschaft.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverstößen bleibt unberührt.

 

  • 6 Verhaltensregeln

Der Golfspieler ist verpflichtet, bei Nutzung der Golfanlage, die mit der Platzreife erlernten Etikette- und Golfregeln zu beachten und einzuhalten.

Der Spielberechtigte verpflichtet sich, sich vor Nutzung des Platzes über dessen Zustand, Sperrungen und Trolley- bzw. Buggy-Nutzungsmöglichkeiten zu informieren. Bei Nichtbeachtung der Vorgaben kann dies zum unverzüglichen Platzverweis führen.

 

  • 7 Vertragsdauer, Kündigung

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Spielberechtigte sowie die Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG können die Spielberechtigung zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 30.09. des betreffenden Kalenderjahres kündigen.

Die ordentliche Kündigung ist schriftlich an die Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG zu richten und muss bei dieser bis spätestens 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres eingegangen sein. Maßgeblich ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der Gesellschaft. Dies gilt auch bei Kündigung durch die Gesellschaft, wobei hier die schriftliche Kündigung bis zum 30.09. des betreffenden Kalenderjahres beim Spielberechtigten eingegangen sein muss.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Mit Beendigung der Spielberechtigung muss seitens des Spielberechtigten ein möglicherweise negatives Kundenkonto ausgeglichen sowie allen offenen Forderungen der Gesellschaft nachgekommen worden sein. Weiterhin ist der unter §5, Ziffer 3 genannte Bagtag mit Beendigung der Spielberechtigung unaufgefordert durch den Spielberechtigten an die Gesellschaft zurückzugeben.

Sofern eine Ballkarte für den Ballautomaten auf der Driving Range vorhanden ist, wird ein eventuell vorhandenes Guthaben sowie das bei Herausgabe der Ballkarte hinterlegte Pfand bei Rückgabe der Karte an den Golfspieler zurückerstattet.

 

  • 8 Aufrechnung/Minderung/Zurückbehaltungsrecht

Der Golfspieler kann die Zahlung des Gesamtbeitrages weder mindern noch zurückfordern bzw. zurückbehalten bei höherer Gewalt, bei Unbespielbarkeit des Platzes und/oder wenn ihm die eingeräumten Rechte aus Gründen, die in der jeweils berechtigten Person liegen, nur teilweise oder gar nicht ausgeübt werden. Gegen Zahlungsansprüche der Gesellschaft wegen der Nutzungsgebühr kann der Golfspieler Aufrechnungs- und bzw. Zurückbehaltungsrechte nur wegen unbestrittener oder rechtstitulierter Forderungen geltend machen. Besondere Dienst- oder Sachleistungen, insbesondere Ausrüstungsgegenstände, Übungsbälle, Trainerstunden, Lagerung von Ausrüstungen, Verzehr in der Gastronomie u. ä. sind nach den jeweils geltenden Sätzen zu vergüten und sind dementsprechend nicht Gegenstand dieses Vertrages.

 

  • 9 Sanktionen/Fristlose Kündigung

Verstößt der Spielberechtigte grob oder nachhaltig gegen die Verhaltensregeln (Ziff. 5 und 6), gegen die mit der Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG getroffene Spielberechtigung, äußert bzw. verhält sich der Spielberechtigte in einer Weise, die für die Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG geschäftsschädigend ist, so hat die Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG das Recht, die Spielberechtigung zeitlich begrenzt einzuschränken.
Ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren für diesen Zeitraum ist in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Erfolgt der Verstoß wiederholt und wurde dem Spielberechtigten schriftlich die fristlose Kündigung angedroht („Abmahnung“), ist die Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG bei einem weiteren Verstoß berechtigt, die Spielberechtigung fristlos zu kündigen. Ein Anspruch auf Erstattung – auch zeitanteilig – der Spielberechtigungsgebühr und der sonstigen Gebühren ist in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Die Golfanlage Öffentlicher Golfpark Krogaspe GmbH & Co. KG hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages, wenn der Golfspieler ungeachtet zweier Mahnungen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverstößen bleibt unberührt. Die Gesellschaft hat weiterhin ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall, dass ihre eigenen Verträge mit den Grundstückseigentümern, die der Gesellschaft den Betrieb der Golfanlage auf dem Grundstück ermöglichen, ganz oder teilweise aufgelöst werden, oder dass der Betrieb des Golfplatzes aus Gründen, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, nicht nur vorübergehend unmöglich wird. Die Gesellschaft ist nach einer Kündigung dieses Vertrages nicht verpflichtet, den Beitrag an den Golfspieler zurückzuzahlen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, welcher der Vertragspartner kündigt; es sei denn, der Golfspieler kündigt aus wichtigem Grund und dies ist von der Gesellschaft zu vertreten.

 

  • 10 Haftung/ Haftungsausschluss

Die Gesellschaft hat nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zu vertreten. Für Schäden, die auf dem Spielbetrieb beruhen, können gegen die Gesellschaft keine Ansprüche geltend gemacht werden. Eine Haftung aus dem Verlust mitgebrachter Kleidung, Wertgegenstände oder Geld wird nicht übernommen, es sei denn, der Verlust ist auf grob fahrlässiges Verhalten der Gesellschaft zurückzuführen. Höhere Gewalt befreit die Gesellschaft für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

 

  • 11 Änderungsvorbehalte

Im Falle einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dies dem Vertragspartner durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gesellschaft im Newsletter oder per Aushang bekannt gemacht. Die Änderungen treten – soweit nicht anders bestimmt – einen Monat nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

  • 12 Sonstiges

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel.

Erfüllungsort für alle Leistungen nach diesem Vertrag ist Krogaspe, Schleswig-Holstein. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige Regelung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck im Rahmen des rechtlich Möglichen erreicht wird.

 

  • 13 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Rendsburg.

Für den Vertragsabschluss, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften, insbesondere des Staates, in dem der Spielberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

Stand 05-2026